
§ 45 SGB 10 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er …
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden …
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung …
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, so-weit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen un-ter …
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er …
45 & 48 SGB X: Rücknahme und Aufhebung – Vertrauensschutz, …
May 23, 2014 · Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. Bei der Korrektur behördlicher …
§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...
Sep 20, 2024 · (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein …
Sozialgesetzbuch (SGB X), § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen ...
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung …
Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 45 SGB X: Rücknahme eines ...
Über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist dem Betroffenen ein förmlicher Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu erteilen (vergleiche hierzu GRA zu § 31 SGB X).
§ 45 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...
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