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  1. § 45 SGB 10 - Einzelnorm - Gesetze im Internet

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

  2. § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden.

    (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er …

  3. § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden …

    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung …

  4. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, so-weit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen un-ter …

  5. § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...

    (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er …

  6. 45 & 48 SGB X: Rücknahme und Aufhebung – Vertrauensschutz, …

    May 23, 2014 · Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. Bei der Korrektur behördlicher …

  7. § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...

    Sep 20, 2024 · (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein …

  8. Sozialgesetzbuch (SGB X), § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen ...

    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung …

  9. Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 45 SGB X: Rücknahme eines ...

    Über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist dem Betroffenen ein förmlicher Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu erteilen (vergleiche hierzu GRA zu § 31 SGB X).

  10. § 45 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden ...

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